Familienrecht

Das Familienrecht hat sich seit der Eherechtsreform 1977 und Kindschaftsrechtsreform 1998 zu einem umfangreichen und komplexen Sachgebiet entwickelt. Zahlreiche Reformen sind für das Jahr 2009 geplant, auch auf dem Gebiet des Zugewinnausgleichsrechtes, Versorgungsausgleiches sowie prozessrechtlicher Hinsicht und gerichtlicher Zuständigkeit.

Nicht nur die Ehescheidung mit allen ihren Scheidungsfolgesachen, wie z. B. Regelung der elterlichen Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Kindes- und nachehelicher Unterhalt, zählen dazu, sondern auch alle Probleme, welche im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entstehen:

Trennungsunterhalt, Hausratsaufteilung, Wohnungszuweisung, Besuchs- und Umgangskontakte, Stalking, Vermögensauseinandersetzung, das gesamte eheliche Güterrecht, Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, Freistellung von Verbindlichkeiten durch Banken oder den Ehepartner und vieles mehr.

Auf Grund der großen Fülle der im Falle einer Trennung oder Scheidung zu klärenden Probleme ist es unerlässlich, auch bei einvernehmlicher Trennung, kompetente Hilfe und Unterstützung zu erhalten.

Wir beraten Sie umfassend und fachkundig. Gegebenenfalls vertreten wir Sie auch vor Gericht, falls keine außergerichtliche Einigung mit ihrem Ehepartner zu erzielen ist.

Gerade in Zeiten schwerer persönlicher Krisen, wie der Trennung oder Scheidung, ist es wichtig, qualifizierte Berater an seiner Seite zu wissen, welche sich verlässlich für diese Durchsetzung Ihrer Rechte einsetzen.

Rufen Sie uns an. Wir vereinbaren gerne mit Ihnen zeitnahe Beratungstermine.


Folgende Unterlagen, soweit vorhanden, sollten Sie mitbringen:

- Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

- bisherige Korrespondenz mit Ihrem Ehepartner oder dessen Anwalt

- Mitteilungen des Gerichtes

- Ihre aktuelle Verdienstbescheinigung oder andere Einkommensnachweise

- Verdienstbescheinigung Ihres Ehepartners

- Belege über Mieten und etwaige Kredite

Dies erleichtert Ihre Interessenvertretung und verhindert unnötige Verzögerungen. Selbstverständlich können Sie uns die Unterlagen auch zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.


Scheidung:

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann grundsätzlich die Ehe geschieden werden, egal ob der andere Ehepartner zustimmt oder nicht gemäß § 1565 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 1566 Abs. 1 BGB.

Nur in Ausnahmefällen kann eine Scheidung sofort wegen unzumutbarer Härte beantragt werden oder die Scheidung erst nach Ablauf von drei Jahren Trennungszeit zulässig sein.

In jedem Fall muss der Scheidungsantrag von einem Anwalt eingereicht werden, denn in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen ist immer die Beauftragung eines Anwaltes zwingend erforderlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin, in welchem wir die für Sie persönlich vorteilhafteste Vorgehensweise besprechen können.

Scheidungsfolgesachen:

1.Versorgungsausgleich:

Seit 1. Juli 1998 besteht nur noch zwischen der Scheidung und Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b BGB, § 1 VAHRG ein sogenannter Zwangsverbund. Von Amtswegen, also ohne Antrag eines Ehepartners, hat das Familiengericht mit der Rechtshängigkeit der Ehesache das Versorgungsausgleichsverfahren einzuleiten und hierüber zusammen mit der Ehesache zu verhandeln und zu entscheiden. Im Versorgungsausgleich werden die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften, aber auch Versorgungsanwartschaften aus Beamtenversorgung, öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgung, berufsständischen Versorgungswerken, privaten Betriebsrenten oder Lebensversicherungsanwartschafen auf Rentenbasis ausgeglichen.

Ein Ausschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleiches ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich und hält einer gerichtlichen Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle stand. Hierzu können wir Ihnen qualifizierte Beratung und Informationen geben. Durch entsprechende ehevertragliche Einigung, ehevertragliche Regelungen oder Anträge auf Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleiches bzw. Aussetzung des Versorgungsausgleiches für eine bestimmte Zeit können wir für Sie nachteilige Folgen in jedem Verfahrensstadium abwenden.

2.erweiterter Verbund:

In den erweiterten Verbund können auf Antrag jedes Ehegatten folgende Familiensachen gelangen:

- Regelung der elterlichen Sorge sowie Aufenthaltsbestimmungsrecht, Regelung einzelner Teile der elterlichen Sorge
- Regelung der Umgangs- und Besuchsrechte des nicht das Kind selbst betreuenden Ehepartners
- Herausgabe des minderjährigen Kindes an einen Elternteil
- Regelung des minderjährigen Unterhaltes
- Regelung des nachehelichen Unterhaltes
- Regelung von Ehewohnung und Hausrat
- Versorgungsausgleich unter ausländischen Ehepartnern gemäß Artikel 17 Abs. 3 EGBGB
- Regelung güterrechtlicher Ansprüche
- Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung
- Übertragung von Vermögensgegenständen unter Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung

Diese Folgesachen müssen spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht und begründet werden. Selbst wenn die Scheidung und alle bis dahin anhängigen Folgesachen entscheidungsreich sind, ist das Gericht in einem solchen Falle wegen des Entscheidungsverbundes daran gehindert, dem Scheidungsbegehren stattzufinden. Es ist daher zunächst eine Entscheidung in allen anhängigen Folgesachen zu treffen, ehe im Verbundurteil über alle Folgesachen einschließlich Ehescheidung ein Urteil ergehen kann. Hierdurch kann ein Scheidungsverfahren verzögert werden, um zum Beispiel für die Ehefrau länger gesicherten Trennungsunterhalt erhalten zu können oder zu erreichen, dass der Ehemann, welcher zugewinnausgleichspflichtig wäre, im Falle der Scheidung die Zugewinnausgleichsforderung erst zu einem späterem Zeitpunkt, nämlich nach Rechtskraft der Scheidung, bezahlen muss. In jedem Fall bedarf es daher qualifizierter Beratung, um die möglichen Folgen einer Antragsstellung, zu welchem Zeitpunkt auch immer, sinnvoll abwägen zu können.

3. elterliche Sorge:

Der Gesetzgeber geht seit der Kindschaftsreform aus dem Jahr 1998 grundsätzlich davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder auch nach Trennung und Scheidung der Parteien gemeinsam ausgeübt werden soll. Bei Streitigkeiten über das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheidet grundsätzlich das Familiengericht. Das Familiengericht Schwäbisch Gmünd hat sich hinsichtlich der Sorgerechtsstreitigkeiten auch im Umgangs- und Besuchsrecht auf ein Verfahren nach dem sogenannten Cochemer Modell festgelegt. Dieses Verfahren stellt auf eine stärkere Eigenverantwortlichkeit der Eltern ab und versucht, Streitigkeiten im Interesse der Kinder mit einer einvernehmlichen Regelung zu lösen. Das Merkblatt Kurzbeschreibung des Verfahrens Cochemer Modell kann unter Link …………..u. s. w. abgerufen werden.

4. Unterhalt

Im Falle einer Trennung oder Scheidung ist von zentraler Bedeutung die Frage, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch des finanziell schlechter gestellten Ehegatten durchsetzbar ist. Häufig hängt die wirtschaftliche Existenz von dieser zentralen Frage ab. Auf Grund der geänderten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt, insbesondere gemäß § 1570 BGB wegen Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder ergeben sich viele Fragen, ob und in welcher Höhe gleichwohl ein Betreuungsunterhalt durchsetzbar ist, obwohl das Kind oder die Kinder älter als drei Jahre sind. Nach derzeitiger Rechtslage gestützt auf neueste Entscheidungen der obersten Gerichte geht die Tendenz wieder in Richtung des alten Phasenmodelles, d. h. dass auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes die betreuende Mutter nicht sofort und in vollem Umfange vollschichtig erwerbstätig sein muss, sondern dass im Wege einer abgestuften Anpassung der ursprünglich geschuldete Betreuungsunterhalt weiterhin bestehen bleibt. Hier ist jedoch entsprechend der obergerichtlichen Richtlinien jeweils für den Einzelfall eine entsprechende Strategie zu entwickeln, um den Anspruch auch weiterhin durchsetzen zu können. Auf Grund unserer langjährigen Erfahrung in unterhaltsrechtlichen Prozessen können Sie bei uns sicher sein, dass für Sie die optimale Lösung Ihrer unterhaltsrechtlichen Fragen gefunden werden kann und dies auch effektiv gerichtlich durchgesetzt wird.