Verkehrsrecht

Nach einem unverschuldeten Unfall helfen wir Ihnen bei: – der Suche der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers

- der Regulierung Ihrer Schadensersatzansprüche

- der Geltendmachung von Schmerzensgeld

- Beauftragung eines Sachverständigen

- der Suche einer Reparaturwerkstatt

- der Suche eines Mietwagens

Auch wenn Sie offensichtlich kein Verschulden am Unfall trifft, ist die zügige Regelung Ihrer Schadensersatzansprüche keinesfalls selbstverständlich. Häufig werden Ihre Schadensersatzansprüche gekürzt wegen eines angeblichen Mitverschuldens oder unter Hinweis auf eine Gefährdungshaftung. Ebenso werden zum Teil auch die Ansprüche der Höhe nach gekürzt oder es werden Zahlungen nur sehr verzögert geleistet.

Teilweise versuchen Versicherungen Ihnen eine „unbürokratische und schnelle Hilfe“ anzubieten. Von dieser Hilfe profitieren jedoch meist die Versicherungen mehr als Sie. Bedenken Sie, dass die Versicherung des Unfallgegners vor allem die Schadensersatzzahlungen gering halten möchte. Wir hingegen vertreten ausschließlich Ihre Interessen und verhelfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die Kosten unserer Tätigkeiten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Bei einem Verkehrsunfall gibt es jedoch nicht immer nur einen Alleinschuldigen. Auch wenn Sie nur eine Teilschuld am Verkehrsunfall tragen, verhelfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Ebenso vertreten wir Sie auch im Bußgeld- oder Strafverfahren.

Die nachstehenden Stichpunkte geben Ihnen erste Hinweise zu häufig auftretenden Fragen. Die Aufzählung ist selbstverständlich nicht vollständig. Über weitere mögliche Schadensersatzansprüche oder weitere Rechtsfragen informieren wir Sie gern nach einer Beauftragung.

Pkw-Schaden

Soweit die Reparaturkosten mehr als 1.000,00 € betragen oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich empfehlenswert. Das Gutachten gibt Aufschluss über die Höhe der Reparaturkosten, Reparaturdauer, eine verbleibende Mehrwertminderung oder auch über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens und einen möglichen Restwert. Sobald ein Sachverständigengutachten vorliegt, können Sie frei entscheiden, ob Sie auf der Basis des Gutachtens Schadensersatzansprüche geltend machen möchten, Ihr Fahrzeug nicht oder selber reparieren oder ob Sie die Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführen lassen. Weder der Unfallgegner noch dessen Haftpflichtversicherung können Ihnen dieses Wahlrecht nehmen. Dennoch versuchen Versicherungen immer wieder, berechtigte Schadensersatzansprüche zu kürzen.

Abschleppkosten und Standgebühren

Soweit das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrstauglich ist, sind Abschleppkosten und auch Standgebühren grundsätzlich erstattungsfähig. Als Geschädigter obliegt Ihnen jedoch eine Schadensminderungspflicht. Sie sind zum Beispiel gehalten, die Standzeiten bei einem Abschleppunternehmer möglichst kurz zu halten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass entstehende Standkosten nicht vollständig erstattet werden.

Sachverständigengutachten

Sofern nach erster Schätzung die Reparaturkosten über 1.000,00 € liegen oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, sind die Kosten eines Sachverständigen erstattungsfähig. Sie sind berechtigt, einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung zu beauftragen und müssen nicht den Sachverständigen einer Versicherung akzeptieren, der Beurteilungsspielräume regelmäßig zu Ihren Lasten ausschöpft.

Mietwagen/Nutzungsausfall

Für die Dauer der Reparatur oder für die Zeit der Ersatzbeschaffung nach einem Totalschaden können Sie möglicherweise einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder alternativ einen Nutzungsausfallschaden verlangen.

Soweit Sie auf einen Mietwagen angewiesen sind, müssen Sie ebenfalls Ihre Obliegenheit zur Schadensminderung bezahlen. Einzelne Mietwagentarife sind deutlich höher als Vergleichsangebote und müssen nach einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Versicherung nur ausnahmsweise erstattet werden. Lassen Sie sich daher vorher beraten. Wir geben Ihnen gerne auch Auskunft, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe alternativ eine Entschädigung für den Nutzungsausfall Ihres Fahrzeuges geltend gemacht werden kann.

Schmerzensgeld

Bei Personenschäden ist die Bemessung des Schmerzensgeldes äußerst schwierig. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Art der Verletzungen, Vorschäden, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, bleibende Folgeschäden und vieles mehr). Anhand von Schmerzensgeldtabellen können wir Ihnen Auskunft über die Angemessenheit eines Schmerzensgeldes geben.

Haben Sie einen HWS-Distorsion (Hals-Wirbelschleudertrauma) erlitten, verwehren Versicherungen häufig ein Schmerzensgeld mit dem Hinweis, dass nur ein Bagatellschaden vorliege. Immer wieder wird behauptet, dass durch Bagatellschäden ein HWS-Schaden nicht verursacht werden könne. Der BGH hat jedoch ausdrücklich entschieden, dass auch bei geringen Geschwindigkeiten eine HWS-Verletzung nicht immer ausgeschlossen werden kann. Neben der Geschwindigkeit beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge bestehen eine Reihe weiterer gewichtiger Faktoren, die für die Entstehung einer HWS-Verletzung entscheidend sind. Die Ablehnung eines Schmerzensgeldes ist daher keineswegs immer berechtigt.

Anwaltskosten

Soweit Ihnen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zustehen, bestehen auch Erstattungsansprüche für die Rechtsanwaltskosten.

Soweit der Unfallgegner (berechtigt oder unberechtigt) Schadensersatzansprüche gegen Sie auf Grund eines Verkehrsunfalles geltend macht, müssen Sie Ihre eigene Haftpflichtversicherung unverzüglich informieren. Diese übernimmt für Sie die Schadensregulierung. Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abwehr von Schadensersatzansprüchen werden nur ausnahmsweise von Ihrer Haftpflichtversicherung übernommen. Auch eine Rechtsschutzversicherung deckt Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abwehr von Schadensersatzansprüchen nicht ab. Hingegen sind die Kosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von einer Verkehrsrechtsschutz erfasst.

Gefährdungshaftung

Auf Grund der besonderen Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugen hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeuges auch unabhängig von einem eigenen Verschulden für entstandene Schäden (mit-) haftet. Die Höhe der Gefährdungshaftung hängt von verschiedenen Faktoren ab, die wir regelmäßig überprüfen.